Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 315 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 315

Vertrauliche Informationen

Vertrauliche Informationen, die Aufsichtsbehörden in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, werden nicht offen gelegt, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Unternehmen oder Gruppen nicht zu erkennen sind.