Artikel 314
Übergangsbestimmungen zu Auskunftspflichten
Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen zur aufsichtlichen Berichterstattung übermitteln die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie folgende quantitativen und qualitativen Angaben:
eine erste gemäß den in den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Grundsätzen erstellte Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2016 beginnenden Geschäftsjahrs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eine qualitative Erläuterung der Hauptunterschiede zwischen den in der ersten Bewertung gemäß Buchstabe a mitgeteilten Zahlen und den nach dem bis dahin geltenden Solvabilitätssystem ermittelten Zahlen;
die Mindestkapitalanforderung, Solvenzkapitalanforderung und anrechenbaren Eigenmittel des Unternehmens ab dem Datum der in Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz.