Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 310 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 310

Bewertung für Solvabilitätszwecke

1.  
Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält alle nicht bereits im Bericht über Solvabilität und Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthaltenen wichtigen Informationen in Bezug auf die für Solvabilitätszwecke vorgenommenen Bewertung seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten.
2.  

Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Beschreibung:

(a) 

der einschlägigen Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements;

(b) 

der einschlägigen Annahmen zum Verhalten der Versicherungsnehmer.

3.  
Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über die in Artikel 263 genannten Bereiche in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Bewertung für Solvabilitätszwecke.
4.  
Bewerten die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungsmethoden, die sie bei der Erstellung ihrer Abschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 4 nutzen, so berichten sie über die qualitative und quantitative Bewertung des Kriteriums nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d.