Artikel 310
Bewertung für Solvabilitätszwecke
1.
Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält alle nicht bereits im Bericht über Solvabilität und Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthaltenen wichtigen Informationen in Bezug auf die für Solvabilitätszwecke vorgenommenen Bewertung seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten.
2.
Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Beschreibung:
(a)
der einschlägigen Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements;
(b)
der einschlägigen Annahmen zum Verhalten der Versicherungsnehmer.
3.
Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über die in Artikel 263 genannten Bereiche in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Bewertung für Solvabilitätszwecke.
4.
Bewerten die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungsmethoden, die sie bei der Erstellung ihrer Abschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 4 nutzen, so berichten sie über die qualitative und quantitative Bewertung des Kriteriums nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d.