Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 306 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 306

Aufsichtlicher Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

Der aufsichtliche ORSA-Bericht enthält folgende Angaben:

(a) 

die qualitativen und quantitativen Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die aus diesen Ergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

(b) 

die Methoden und wichtigsten Annahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung;

(c) 

Angaben zum Gesamtsolvabilitätsbedarf des Unternehmens und einen Vergleich zwischen diesem Solvabilitätsbedarf, den gesetzlichen Kapitalanforderungen und den Eigenmitteln des Unternehmens;

(d) 

qualitative Angaben zur Nichtberücksichtigung quantifizierbarer Risiken der Unternehmen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und bei Feststellung signifikanter Abweichungen eine Quantifizierung des Umfangs dieser Nichtberücksichtigung.