Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 305 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 305

Wesentlichkeit

Für die Zwecke dieses Kapitels sind die den Aufsichtsbehörden vorgelegten Informationen dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Aufsichtsbehörden beeinflussen könnten.