Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 253 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 253

Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung

1.  
Die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, denen eine Zulassung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2009/138/EG erteilt wurde, ist die Summe der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii der Richtlinie genannten Beträge.
2.  
Sofern die gebuchten Bruttoprämien im Nichtlebensversicherungsgeschäft in den Zweigen 1 und 2 gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG nicht 10 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien des Unternehmens als Ganzes übersteigen, entspricht die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung dem in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie genannten Betrag.
3.  
Sofern die gebuchten Bruttoprämien im Lebensversicherungsgeschäft nicht 10 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien des Unternehmens als Ganzes übersteigen, entspricht die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung dem in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie genannten Betrag