Artikel 252
Mindestkapitalanforderung: Mehrsparten-Versicherungsunternehmen
Die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
NMCR(combined ,nl) bezeichnet die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung.
AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung vorgeschriebene absolute Untergrenze.
Die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
NMCR(linear ,nl) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
NSCRnl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
Addonnl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat.
Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
MCR(nl,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
MCR(l,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalzuschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst.
NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
NMCR(linear,l) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
NMCR(combined ,l) bezeichnet die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung.
AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebene absolute Untergrenze.
Die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
NSCRl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
Addonl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat.
Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
MCR(nl,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
MCR(l,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalaufschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst.
NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
NMCR(linear,l) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.