Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 248 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 248

Mindestkapitalanforderung

1.  

Die Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

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Dabei gilt:

(a) 

MCRcombined bezeichnet die kombinierte Mindestkapitalanforderung.

(b) 

AMCR bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung genannte absolute Untergrenze.

2.  

Die kombinierte Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

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Dabei gilt:

(a) 

MCRlinear bezeichnet die gemäß den Artikeln 249 bis 251 berechnete lineare Mindestkapitalanforderung.

(b) 

SCR bezeichnet die gemäß Kapitel V bzw. — sofern eine Genehmigung für die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells erteilt wurde — gemäß Kapitel VI berechnete Solvenzkapitalanforderung.