Artikel 248
Mindestkapitalanforderung
Die Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
MCRcombined bezeichnet die kombinierte Mindestkapitalanforderung.
AMCR bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung genannte absolute Untergrenze.
Die kombinierte Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
MCRlinear bezeichnet die gemäß den Artikeln 249 bis 251 berechnete lineare Mindestkapitalanforderung.
SCR bezeichnet die gemäß Kapitel V bzw. — sofern eine Genehmigung für die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells erteilt wurde — gemäß Kapitel VI berechnete Solvenzkapitalanforderung.