Artikel 238
Basieren die Annäherungen auf einer Reskalierung der modellierten Risiken, weisen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Unternehmen nach, dass sich die Reskalierung nicht negativ auf die Ergebnisse der Annäherungen auswirkt.
Wird beim Risikomaß ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt als in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, berücksichtigen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie genannten Unternehmen alles Folgende:
ob entsprechende Ereignisse im Zeitverlauf gleichmäßig verteilt sind und, sollte dies nicht der Fall sein, wie sich dies in den Annäherungen niederschlägt;
ob alle signifikanten Risiken über einen Zeitraum von einem Jahr angemessen gemanagt werden;
wenn der zugrunde gelegte Zeitraum länger ist als der in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene, ob die Solvabilität in diesem Zeitraum vom Unternehmen gebührend berücksichtigt wird;
ob der zugrunde gelegte Zeitraum unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Laufzeit der Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und, soweit relevant, der mit langen Zeiträumen verbundenen Unsicherheiten angemessen ist;
etwaige den Annäherungen zugrunde liegende Annahmen über die Abhängigkeiten zwischen Risiken über aufeinanderfolgende Zeiträume.