Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 239 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 239

1.  
Zur vollständigen Integration eines internen Partialmodells in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Standardintegrationstechnik die Korrelationsmatrixen und -formeln der Standardformel gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG und Titel I Kapitel V dieser Verordnung an.
2.  
Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass die Anwendung der Standardintegrationstechnik gemäß Absatz 1 aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe nicht angemessen wäre, wendet das Unternehmen die am besten geeignete Integrationstechnik gemäß Anhang XVIII an. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen.
3.  
Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darüber hinaus den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe die Anwendung keiner der in Anhang XVIII genannten Integrationstechniken angemessen wäre, kann das Unternehmen eine alternative Integrationstechnik anwenden. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen.
4.  
Die Anwendung der alternativen Integrationstechnik muss zu einer Solvenzkapitalanforderung führen, die den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen entspricht und das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens besser widerspiegelt.
5.  

Eine Integrationstechnik ist nicht geeignet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(a) 

Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde nicht den Anforderungen von Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG genügen.

(b) 

Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht angemessen widerspiegeln.

(c) 

Die Ausgestaltung des internen Partialmodells ist zwar mit den in Artikel 101 und Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen konsistent, würde es aber nicht ermöglichen, das Modell in die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu integrieren.