Artikel 222
Wesentlichkeit
Für die Zwecke dieses Kapitels sind Änderungen oder Fehler bei den Ergebnissen des internen Modells, einschließlich der Solvenzkapitalanforderung, oder bei den im internen Modell verwendeten Daten als wesentlich zu betrachten, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.