Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 221 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 221

1.  
Die Aufsichtsbehörden erheben die quantitativen unternehmensspezifischen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den in Artikel 309 Absatz 8 genannten Risiken erforderlich sind, und stellen sie der EIOPA alljährlich zum Zwecke der Aktualisierung der Korrelationsparameter zur Verfügung.
2.  
Die EIOPA kann die in Absatz 1 genannten Daten im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Aktualisierung der Korrelationsparameter analysieren.