Artikel 221
1.
Die Aufsichtsbehörden erheben die quantitativen unternehmensspezifischen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den in Artikel 309 Absatz 8 genannten Risiken erforderlich sind, und stellen sie der EIOPA alljährlich zum Zwecke der Aktualisierung der Korrelationsparameter zur Verfügung.
2.
Die EIOPA kann die in Absatz 1 genannten Daten im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Aktualisierung der Korrelationsparameter analysieren.