Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 202 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 202

Typ-2-Exponierungen

Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Typ-2-Exponierungen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts von Typ-2-Exponierungen um folgenden Betrag ergäbe:

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Dabei gilt:

(a) 

LGDreceivables>3months bezeichnet den gesamten Verlust bei Ausfall aller Forderungen von Vermittlern, die mehr als drei Monate überfällig sind;

(b) 

die Summe wird aus allen Typ-2-Exponierungen mit Ausnahme der Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als drei Monate überfällig sind, gebildet;

(c) 

LGDj bezeichnet den Verlust bei Ausfall für die Typ-2-Exponierung i.