Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 201 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 201

Varianz der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen

1.  
Die Varianz der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen nach Artikel 200 Absatz 4 entspricht der Summe aus Vinter und Vintra .
2.  

Vinter errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (j,k) der Ausfallwahrscheinlichkeiten bei Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen gemäß Artikel 199;

(b) 

TLGDj und TLGDk bezeichnen die Summe der Verluste bei Ausfall von Typ-1-Exponierungen von Gegenparteien mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von PDj bzw. PDk.

3.  

Vintra errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

die erste Summe umfasst alle verschiedenen Ausfallwahrscheinlichkeiten bei Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen im Einklang mit Artikel 199;

(b) 

die zweite Summe umfasst alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von PDj ;

(c) 

LGDi bezeichnet den Verlust bei Ausfall für die Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i.