Artikel 199
Ausfallwahrscheinlichkeit
Einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit PDi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Bonitäts-einstufung |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Ausfall-wahrscheinlich-keit PD i |
0,002 % |
0,01 % |
0,05 % |
0,24 % |
1,20 % |
4,2 % |
4,2 % |
Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen i bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, eine von der Solvabilitätsquote abhängige Ausfallwahrscheinlichkeit PDi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
196 % |
175 % |
150 % |
125 % |
122 % |
100 % |
95 % |
75 % |
|
Ausfall-wahrscheinlich-keit |
0,01 % |
0,05 % |
0,1 % |
0,2 % |
0,24 % |
0,5 % |
1,2 % |
4,2 % |
Wenn die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten liegt, wird der Wert der Ausfallwahrscheinlichkeit aus den am nächsten liegenden Werten für die Ausfallwahrscheinlichkeit, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Für Solvabilitätsquoten unter 75 % entspricht die Ausfallwahrscheinlichkeit 4,2 %. Für Solvabilitätsquoten über 196 % entspricht die Ausfallwahrscheinlichkeit 0,01 %.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote“ die Quote aus den zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.