Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 203 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 203

Die Kapitalanforderung für das mit immateriellen Vermögenswerten verbundene Risiko errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt: Vintangibles bezeichnet den Betrag der im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 anerkannten und bewerteten immateriellen Vermögenswerte.