Artikel 172
Symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen
Der in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Aktienindex erfüllt sämtliche folgenden Anforderungen:
der Aktienindex misst den Marktpreis eines diversifizierten Aktienportfolios, das für die typischerweise von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Aktienportfolios repräsentativ ist;
der Stand des Aktienindex ist öffentlich zugänglich;
der Stand des Aktienindex wird ausreichend häufig veröffentlicht, so dass der aktuelle Stand des Index und seine Durchschnittshöhe über die letzten 36 Monate bestimmt werden können.
Vorbehaltlich des Absatzes 4 errechnet sich die symmetrische Anpassung wie folgt:
dabei gilt:
CI bezeichnet den aktuellen Stand des Aktienindex;
AI bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der täglichen Aktienindexstände in den letzten 36 Monaten.