Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (3)
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Artikel 172 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 172

Symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen

1.  

Der in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Aktienindex erfüllt sämtliche folgenden Anforderungen:

(a) 

der Aktienindex misst den Marktpreis eines diversifizierten Aktienportfolios, das für die typischerweise von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Aktienportfolios repräsentativ ist;

(b) 

der Stand des Aktienindex ist öffentlich zugänglich;

(c) 

der Stand des Aktienindex wird ausreichend häufig veröffentlicht, so dass der aktuelle Stand des Index und seine Durchschnittshöhe über die letzten 36 Monate bestimmt werden können.

2.  

Vorbehaltlich des Absatzes 4 errechnet sich die symmetrische Anpassung wie folgt:

image

dabei gilt:

(a) 

CI bezeichnet den aktuellen Stand des Aktienindex;

(b) 

AI bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der täglichen Aktienindexstände in den letzten 36 Monaten.

3.  
Für die Zwecke der Berechnung des gewichteten Durchschnitts der täglichen Aktienindexstände werden die Tagesstände gleich gewichtet. Tage innerhalb der letzten 36 Monate, für die der Index nicht ermittelt wurde, werden nicht im Durchschnitt berücksichtigt.
4.  
Die symmetrische Anpassung darf nicht unter – 10 % oder über 10 % liegen.