Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (6)
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Artikel 169 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 169

Untermodul Standardaktienrisiko

(1)  

Die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

b) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;

c) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 39 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-1-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

(2)  

Die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

b) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;

c) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 49 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-2-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

(3)  

Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

b) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;

c) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

(4)  

Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

b) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;

c) 

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 36 % und 92 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.