Artikel 168
Allgemeine Bestimmungen
Die Kapitalanforderung für das Aktienrisiko errechnet sich wie folgt:
dabei gilt:
SCRequ1 bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien;
SCRequ2 bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien;
SCRquinf bezeichnet die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur;
SCRquinfc bezeichnet die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen.
Folgende Aktien werden in jedem Fall als Typ-1-Aktien betrachtet:
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;
was geschlossene alternative Investmentfonds mit Sitz in der Union betrifft oder — sollte dies nicht der Fall sein — entsprechende Fonds, die in der Union gemäß Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden und die in beiden Fällen nach der in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission ( 15 ) beschriebenen Commitment-Methode nicht hebelfinanziert sind:
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann;
Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann;
Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als europäische langfristige Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;
qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios im Sinne des Artikels 168a.
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
( 15 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).