Artikel 140
Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko
Die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 %;
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt.
Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Veränderungen auf ihre eigenen Kosten und, falls relevant, auch auf die Kosten der Zedenten an.