Artikel 139
Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko
Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 35 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 25 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit im Zeitraum in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;
Rückgang der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten um 20 % in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach.