Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 139 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 139

Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:

(a) 

Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 35 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;

(b) 

Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 25 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit im Zeitraum in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;

(c) 

Rückgang der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten um 20 % in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach.