Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
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Artikel 19 - Verwendung simulierter Daten für die frühere Wertentwicklung

Artikel 19

Verwendung „simulierter“ Daten für die frühere Wertentwicklung

(1)  Ein simulierter Wertentwicklungsbericht für den Zeitraum, in dem noch keine Daten vorlagen, ist nur in den folgenden Fällen und nur dann zulässig, wenn er redlich, eindeutig und nicht irreführend verwendet wird:

a) Eine neue Anteilsklasse eines bereits bestehenden OGAW oder ein Teilfonds können ihre Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung einer anderen Klasse simulieren, sofern sich die beiden Klassen in Bezug auf ihre Beteiligung an den OGAW-Vermögenswerten nicht wesentlich voneinander unterscheiden;

b) ein Feeder-OGAW kann seine Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung des Master-OGAW simulieren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) die Strategie und Ziele des Feeder-OGAW gestatten ihm lediglich den Besitz von Vermögenswerten in Form von Anteilen am Master-OGAW und zusätzlichen flüssigen Mitteln;

ii) die Merkmale des Feeder-OGAW unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des Master-OGAW.

(2)  In all denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung im Sinne von Absatz 1 simuliert wurde, ist dies deutlich sichtbar im Balkendiagramm zu vermerken.

(3)  Ein OGAW, der seine Rechtsstellung ändert, aber im gleichen Mitgliedstaat verbleibt, behält seinen Wertentwicklungsbericht nur dann, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Änderung der Rechtsstellung die OGAW-Wertentwicklung vernünftigerweise nicht beeinflussen wird.

(4)  Im Falle von Verschmelzungen durch Übernahme wird nur die letzte Wertentwicklung des übernehmenden OGAW im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger beibehalten.