Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 20 - Inhalt des Abschnitts Praktische Informationen

Artikel 20

Inhalt des Abschnitts „Praktische Informationen“

(1)  Der Abschnitt „Praktische Informationen“ im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält die folgenden Informationen, die für Anleger in jedem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird, relevant sind:

a) den Namen der Verwahrstelle;

b) den Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen über den OGAW, Kopien seines Prospekts und seines letzten Jahresberichts sowie späterer Halbjahresberichte erhältlich sind, in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen und dass sie kostenlos angefordert werden können;

c) den Hinweis darauf, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind;

d) eine Erklärung dahingehend, dass die Steuervorschriften im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW die persönliche Steuerlage des Anlegers beeinflussen können;

e) die folgende Erklärung:

(1)  „[Den Namen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft einfügen] kann lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des OGAW-Prospekts vereinbar ist.“

(2)  Wird ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Teilfonds des OGAW erstellt, umfasst der Abschnitt „Praktische Informationen“ die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich der Rechte der Anleger, zwischen den Teilfonds zu wechseln.

(3)  Sofern anwendbar, enthält der Abschnitt „Praktische Informationen“ des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger die Angaben, die gemäß Artikel 26 über verfügbare Anteilsklassen gefordert werden.