Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 18 - Verwendung eines Referenzwerts parallel zur früheren Wertentwicklung

Artikel 18

Verwendung eines Referenzwerts parallel zur früheren Wertentwicklung

(1)  Nimmt der Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger auf einen Referenzwert Bezug, so wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieses Referenzwerts im Diagramm neben jedem Balken mit der früheren Wertentwicklung des OGAW aufgenommen.

(2)  Bei OGAW, die über keinerlei Daten für die frühere Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, ist der Referenzwert für die Jahre, in denen der OGAW nicht existierte, nicht auszuweisen.