Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 10 - Präsentation der Kosten

Artikel 10

Präsentation der Kosten

(1)  Der Abschnitt „Kosten“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält eine tabellarische Kostenaufstellung im Sinne von Anhang II.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Tabelle wird anhand folgender Anforderungen ausgefüllt:

a) Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge entsprechen jeweils dem höchsten Prozentsatz, der vom Kapitalengagement des Anlegers am OGAW in Abzug gebracht werden kann;

b) für alle vom OGAW im Jahresverlauf getragenen Kosten, die unter der Bezeichnung „laufende Kosten“ zusammengefasst werden, ist eine einzige auf den Zahlen des Vorjahres basierende Zahl zu nennen. Dabei handelt es sich um sämtliche im Laufe des Jahres angefallenen Kosten und sonstige Zahlungen aus den OGAW-Vermögenswerten während des festgelegten Zeitraums;

c) die Tabelle enthält eine Auflistung und Erläuterung sämtlicher dem OGAW unter bestimmten Bedingungen berechneter Kosten, die Grundlage, auf der die sie berechnet werden, und den Zeitpunkt, zu dem sie berechnet werden.