Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 14 - Verordnung 583/2010

Artikel 14

Querverweise

Der Abschnitt „Kosten“ enthält gegebenenfalls einen Querverweis auf Teile des OGAW-Prospekts mit detaillierteren Informationen zu den Kosten, einschließlich Informationen zu den an die Wertentwicklung des Fonds gebundenen Gebühren und ihrer Berechnung.