Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 13 - Sonderfälle

Artikel 13

Sonderfälle

(1)  Kann ein neuer OGAW den Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht nachkommen, werden die laufenden Kosten auf der Grundlage der erwarteten Gesamtkosten geschätzt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in den folgenden Fällen:

a) für Fonds, die eine Pauschalgebühr erheben, die stattdessen veranschlagt wird;

b) für Fonds, die eine Ober- oder Höchstgrenze festlegen, die stattdessen veranschlagt wird, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der veröffentlichten Zahl und zur Zahlung sämtlicher sonstiger Kosten verpflichtet, die ansonsten die Ober- oder Höchstgrenze übersteigen würden.