Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
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Artikel 9 - Grundsätze für die Ermittlung, Erläuterung und Präsentation von Risiken

Artikel 9

Grundsätze für die Ermittlung, Erläuterung und Präsentation von Risiken

Die Ermittlung und Erläuterung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Risiken muss mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken kohärent sein, das die OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2010/43/EU angenommen hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als einen OGAW, sind die Risiken zu ermitteln und auf kohärente Art und Weise zu erläutern.