Artikel 19
Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf den Prüfbericht Folgendes enthalten:
a) haben Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre, Abstimmung der Erstellung der regelmäßigen Berichte;
b) haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, Vereinbarungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmäßigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht gemäß Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen.