Artikel 20
Antrag auf Genehmigung
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Feeder-OGAW, spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation durch den Master-OGAW seinen zuständigen Behörden folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) Wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:
i) den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;
ii) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
iii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;
iv) die anderen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erforderlichen Dokumente;
b) wenn der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
i) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
ii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG;
c) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
(2) Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Liquidation über seine verbindliche Entscheidung zur Liquidation informiert hat, übermittelt der Feeder-OGAW abweichend von Absatz 1 seinen zuständigen Behörden seinen Antrag bzw. seine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c spätestens drei Monate vor diesem Datum.
(3) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anteilinhaber unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.