Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 21 - Genehmigung

Artikel 21

Genehmigung

(1)  Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.

(2)  Nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.

(3)  Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG so rasch wie möglich zu erfüllen.

(4)  Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anlagen zu tätigen, erteilen die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen:

a) der Feeder-OGAW erhält

i) den Liquidationserlös in bar oder

ii) einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist;

b) sämtliche gemäß diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden.

Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.