Artikel 18
Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen Folgendes enthalten:
a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW;
b) Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.