Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
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Artikel 18 - Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen

Artikel 18

Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen Folgendes enthalten:

a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW;

b) Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.