Artikel 16
Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW Folgendes enthalten:
a) die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
b) Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
c) sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.