Artikel 17
Standardvereinbarungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes enthalten:
a) Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilpreise;
b) Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;
c) sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;
d) angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
e) falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;
f) Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Fällen;
g) wenn Vertragsbedingungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anteilinhaber gewähren und der Master-OGAW beschließt, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Maße oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.