Artikel 7
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG
Wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie
(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten ist als Bezugnahme auf Strukturen zu verstehen, die in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform mit dem Ziel der wertpapiermäßigen Unterlegung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden.
(2) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf von Banken eingeräumte Kreditlinien ist als Bezugnahme auf Bankdienste zu verstehen, die durch ein Finanzinstitut gesichert sind, das selbst Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG entspricht.