Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 7 - Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG

Artikel 7

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 85/611/EWG

Wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie

(1)   Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten ist als Bezugnahme auf Strukturen zu verstehen, die in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform mit dem Ziel der wertpapiermäßigen Unterlegung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden.

(2)   Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG auf von Banken eingeräumte Kreditlinien ist als Bezugnahme auf Bankdienste zu verstehen, die durch ein Finanzinstitut gesichert sind, das selbst Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG entspricht.