Artikel 11
Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG
Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung
(1) Die Bezugnahme in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG auf Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden; |
b) |
sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt:
|
c) |
ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst. |
(2) Techniken und Instrumente, die die Kriterien in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben und zur effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden.