Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Erläuterung folgender Begriffe, um deren einheitliche Verwendung zu gewährleisten:
1. |
Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG; |
2. |
Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG; |
3. |
liquide Finanzanlagen, auf die in der OGAW-Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente; |
4. |
in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist; |
5. |
in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG genannte Techniken und Instrumente zur effizienten Portfolioverwaltung; |
6. |
in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG genannte OGAW, die einen Index nachbilden. |