Artikel 3
Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG
Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden
(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente ist als Bezugnahme auf die folgenden Arten von Finanzinstrumenten zu verstehen:
a) |
Finanzinstrumente, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden; |
b) |
Finanzinstrumente, die nicht notiert werden. |
(2) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen; |
b) |
sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen; |
c) |
ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst; |
d) |
ihr Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Buchstabe c unterliegen. |