Artikel 2
Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG
Wertpapiere
(1) Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG auf Wertpapiere ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
Der potenzielle Verlust, der dem OGAW durch die Haltung solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen; |
b) |
ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der Richtlinie 85/611/EWG; |
c) |
eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
|
d) |
angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente sind in folgender Form verfügbar:
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e) |
sie sind handelbar; |
f) |
ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des OGAW gemäß der Richtlinie 85/611/EWG; |
g) |
ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und e wird angenommen, dass an einem geregelten Markt notierte oder gehandelte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG die Fähigkeit des OGAW zur Einhaltung von Artikel 37 der genannten Richtlinie nicht beeinträchtigen und handelbar sind, es sei denn, dem OGAW liegen Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen.
(2) Wertpapiere, auf die in Artikel 1 Absatz 8 der Richtlinie 85/611/EWG Bezug genommen wird, schließen Folgendes ein:
a) |
Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
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b) |
Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
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c) |
Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
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(3) Ist in ein Finanzinstrument im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c eine Derivatkomponente gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie eingebettet, so gelten für diese Komponente die Anforderungen von Artikel 21 der Richtlinie 85/611/EWG.