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Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2011

über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 117)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/30/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zur Registrierung aller Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften, die für den Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss bestimmter außerhalb der Gemeinschaft eingetragener Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt innerhalb der Union zugelassen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen. Nach Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG müssen die Mitgliedstaaten solche Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften ihrem öffentlichen Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen unterwerfen.

(2)

Nach der Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (2) dürfen Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang zu dieser Entscheidung genannten Drittländern in der Europäischen Union ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahresabschlüssen bzw. konsolidierten Abschlüssen fortsetzen, wenn diese sich auf Geschäftsjahre beziehen, die zwischen dem 29. Juni 2008 und dem 1. Juli 2010 beginnen.

(3)

Die Kommission hat die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang zur Entscheidung 2008/627/EG genannten Drittländern und Gebieten bewertet. Die Bewertungen wurden mit Hilfe der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer vorgenommen. Die für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete geltenden Grundsätze wurden nach Maßgabe der in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Kriterien bewertet, die für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten gelten. Das übergreifende Ziel der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen und den drittstaatlichen öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften sollte darin bestehen, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Systeme gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu schaffen.

(4)

Diese Bewertungen haben ergeben, dass Australien, China, Japan, Kanada, Kroatien, die Schweiz, Singapur, Südafrika und Südkorea über öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften verfügen, deren Regeln mit denen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG vergleichbar sind. Es ist daher angemessen, die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften dieser Drittländer als gleichwertig mit den entsprechenden öffentlichen Systemen der Mitgliedstaaten anzusehen.

(5)

In Südafrika müssen sich Abschlussprüfer oder Abschlussprüfungsgesellschaften den dortigen Rechtsvorschriften zufolge vorab mit der Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden Südafrikas an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einverstanden erklären. Diese Bestimmung könnte einer wirksamen Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG im Wege stehen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deshalb bis zur notwendigen Änderung des südafrikanischen Rechts bei der Registrierung von Prüfern und Prüfungsgesellschaften, die für in Südafrika eingetragene Unternehmen Bestätigungsvermerke erteilen, verlangen, dass diese auf ihr Recht auf vorherige Einverständniserklärung verzichten.

(6)

Die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen über ein öffentliches Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem, dessen Regeln mit denen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG vergleichbar sind. Doch sind die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika nicht der Auffassung, dass das übergreifende Ziel der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darin liegt, mit den für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften zuständigen Stellen ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens zu schaffen. Solange kein gegenseitiges Vertrauen besteht, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 46 Absatz 1 nicht uneingeschränkt und dauerhaft auf Abschlussprüfer oder Abschlussprüfungsgesellschaften anwenden, die für die Jahres- bzw. konsolidierten Abschluss von Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen. Das öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika sollte deshalb im Hinblick darauf überprüft werden, welche Fortschritte bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens erzielt wurden. Der vorliegende Beschluss sollte deshalb zeitlich befristet werden und in Bezug auf das öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika am 31. Juli 2013 außer Kraft treten.

(7)

Sobald die Kommission einen Beschluss gefasst hat, in dem die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften eines Drittlandes oder Gebiets für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG anerkannt wird, können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Abschlussprüfer oder Abschlussprüfungsgesellschaften dieser Drittländer oder Gebiete auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 absehen oder abweichen. Die Bedingungen, unter denen von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 abgesehen oder abgewichen werden soll, sind in einer Kooperationsvereinbarung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG zwischen dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland oder Gebiet festzulegen und der Kommission mitzuteilen.

(8)

Abu Dhabi, Brasilien, das Dubai International Financial Centre, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, die Insel Man, Jersey, Malaysia, Mauritius, Russland, Taiwan, Thailand und die Türkei haben bereits öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften eingeführt oder führen sie gerade ein. Doch reichen die Informationen über Funktionsweise und Regeln dieser Systeme nicht aus. Für die Zwecke eines abschließenden Beschlusses über die Gleichwertigkeit dieser Systeme ist eine weitere Bewertung erforderlich, für die zusätzliche Informationen von den betreffenden Drittländern und Gebieten eingeholt werden müssen. Aus diesem Grund sollte die Übergangsfrist, die die Entscheidung 2008/627/EG Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften einräumt, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von in den betreffenden Drittländern oder Gebieten eingetragenen Unternehmen Bestätigungsvermerke erteilen, verlängert werden.

(9)

Ägypten war in der Entscheidung 2008/627/EG zwar nicht genannt, hat aber inzwischen ein öffentliches Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften eingeführt. Für die Zwecke eines abschließenden Beschlusses über die Gleichwertigkeit dieses Systems ist eine weitere Bewertung erforderlich, für die zusätzliche Informationen von Ägypten eingeholt werden müssen. Aus diesem Grund sollte die Übergangsfrist auch auf Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften ausgeweitet werden, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von in Ägypten eingetragenen Unternehmen Bestätigungsvermerke erteilen.

(10)

Bermuda, Israel, die Kaimaninseln und Neuseeland haben noch kein öffentliches Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften eingeführt. Diese Drittländer und Gebiete haben sich jedoch der Kommission gegenüber öffentlich mit einem konkreten Aktionsplan zur Einführung eines öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften verpflichtet, dessen Regeln mit denen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG gleichwertig sind. Aus diesem Grund sollte die Übergangsfrist, die die Entscheidung 2008/627/EG Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften einräumt, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von in diesen Drittländern oder Gebieten eingetragenen Unternehmen Bestätigungsvermerke erteilen, verlängert werden. Die Kommission sollte allerdings überprüfen, welche Fortschritte diese Länder und Gebiete 2011 bei der Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften machen, und die Notwendigkeit einer Verkürzung der Übergangsfrist für diese Drittländer und Gebiete bewerten.

(11)

Die mit der Entscheidung 2008/627/EG eingeräumte Übergangsfrist wurde auch Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften zugestanden, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von in Argentinien, auf den Bahamas, in Chile, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Pakistan oder der Ukraine eingetragenen Unternehmen Bestätigungsvermerke erteilen. Seither haben diese keine Informationen über ihre Abschlussprüfungsregelungs- und -aufsichtssysteme übermittelt. Dies deutet darauf hin, dass die genannten Drittländer nicht gewillt sind, weiter auf eine Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Abschlussprüfungsvorschriften mit den mitgliedstaatlichen öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften durch die Kommission hinzuarbeiten. Aus diesem Grund sollte die Übergangsfrist, die die Entscheidung 2008/627/EG Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften einräumt, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von in diesen Drittländern eingetragenen Unternehmen Bestätigungsvermerke erteilen, nicht verlängert werden.

(12)

Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den im Anhang genannten Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, während der Übergangsfrist ihre Prüfungstätigkeiten in der Europäischen Union ohne eine Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nur dann fortsetzen können, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen beibringen. Sofern sie die Informationen beibringen, sollten die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bestätigungsvermerken zu Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2012 beginnen, fortsetzen können. Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auf diese Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anzuwenden, sollte von diesem Beschluss unberührt bleiben.

(13)

Bei Unternehmen, die in einem der in Artikel 1 genannten Drittländer oder Gebiete eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats, aber nicht zum Handel im Land oder Gebiet ihrer Eintragung zugelassen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Aufträge zur Prüfung der Abschlüsse eines solchen Unternehmens von den Kooperationsvereinbarungen abgedeckt sind, die mit dem betreffenden Drittland oder Gebiet im Hinblick darauf geschlossen wurden, festzulegen, welchen öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen die Abschlussprüfer solcher Unternehmen unterliegen. Werden solche Prüfungsaufträge von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass der betreffende Auftrag unter eines ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme fällt.

(14)

Bei Unternehmen, die in einem der im Anhang genannten Drittländer oder Gebiete eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats, aber nicht zum Handel im Land oder Gebiet ihrer Eintragung zugelassen sind, sollten die Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Drittland oder Gebiet zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass alle Aufträge zur Prüfung der Abschlüsse eines solchen Unternehmens von einem öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen abgedeckt sind. Werden solche Prüfungsaufträge von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass der betreffende Auftrag unter eines ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme fällt.

(15)

Während der Übergangsfrist sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene keine Beschlüsse in Sachen Gleichwertigkeit fassen. Die Tatsache, dass Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den im Anhang genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, diesem Beschluss zufolge ihre Prüfungstätigkeiten im Hinblick auf die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen fortsetzen dürfen, sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, ihre zuständigen Stellen mit den zuständigen Stellen eines Drittlandes oder Gebiets Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen schließen zu lassen.

(16)

Die Kommission sollte die Funktionsweise der Übergangsregelungen überwachen und die Fortschritte der Drittländer und Gebiete, denen eine Übergangsfrist eingeräumt bzw. deren Übergangsfrist verlängert wurde, prüfen. Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Kommission über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der betreffenden Drittländer und Gebiete entscheiden. Die Kommission sollte prüfen, ob die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, von den unter diesen Beschluss fallenden Drittländern und Gebieten die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften zu erhalten.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.