Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG sind die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer für die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 2. Juli 2010 als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten anzusehen:
1. Australien
2. China
3. Japan
5. Kroatien
6. Singapur
7. Südafrika
8. Südkorea
9. Schweiz
10. Vereinigte Staaten von Amerika.
Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG sind die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer und Gebiete für die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. August 2012 als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten zu betrachten:
(1) Abu Dhabi
(2) Brasilien
(3) Dubai International Financial Centre
(4) Guernsey
(5) Indonesien
(6) Insel Man
(7) Jersey
(8) Malaysia
(9) Taiwan
(10) Thailand
Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer Anforderungen, die als den Anforderungen der Artikel 29, 30 und 32 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. August 2016 gleichwertig zu betrachten sind:
1. Mauritius;
2. Neuseeland;
3. Türkei.