Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 27/07/2016
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Artikel 3 - Beschluss 2011/30/EU

Artikel 3

Die Kommission überwacht die Lage in den im Anhang genannten Drittländern und Gebieten. Die Kommission überwacht insbesondere, ob die zuständigen Verwaltungsstellen der im Anhang genannten Drittländer und Gebiete, die sich der Kommission gegenüber öffentlich zur Einführung eines öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften verpflichtet haben, derartige Systeme auf der Grundlage der folgenden Prinzipien eingeführt haben:

a) Die Systeme sind von der Abschlussprüferbranche unabhängig;

b) sie gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen bei börsennotierten Gesellschaften;

c) sie funktionieren auf transparente Art und Weise und stellen sicher, dass das Ergebnis der Qualitätssicherungskontrollen zuverlässig ist;

d) sie werden auf wirksame Art und Weise von Untersuchungen und Sanktionen begleitet.

In Bezug auf Bermuda, Israel, die Kaimaninseln und Neuseeland überprüft die Kommission insbesondere, welche Fortschritte diese 2011 bei der Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften gemacht haben. Bei Bedarf ändert die Kommission den Anhang dieses Beschlusses entsprechend.