Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 27/07/2016
Änderungen (1)
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Artikel 2 - Beschluss 2011/30/EU

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht im Sinne von dessen Absatz 1 auf Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den  in Anhang I genannten Drittländern und Gebieten eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2012 beginnt und der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Abschlussprüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a) Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Abschlussprüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b) falls der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes;

c) die Prüfungsstandards und die Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der betreffenden Prüfung angewandt wurden;

d) Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft;

e) Angabe, ob und wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Abschlussprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Angaben als vertraulich.

(2)  Ein Mitgliedstaat wendet Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2018 beginnt, sofern der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a) Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Prüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b) falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes;

c) die Prüfungsstandards und die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die bei der betreffenden Prüfung eingehalten wurden;

d) Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft;

e) Angabe, ob und, wenn ja, wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese als vertraulich.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sowohl Name und Anschrift der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, als auch die Tatsache, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer und Gebiete noch nicht nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG als gleichwertig anerkannt worden sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, auch registrieren.

(4)  Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen, ihren Untersuchungs- und Sanktionssystemen unterwerfen.

(5)  Absatz 2 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen eines in Anhang II genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt:

a) sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor;

b) sie wurde der Kommission im Voraus mitgeteilt;

c) sie greift einem eventuellen Beschluss der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.


( 1 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).