Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/12/2022
Änderungen
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Artikel 4 - Übermittlung

Artikel 4

Übermittlung

Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Angaben in den vom Koordinator festgelegten Datenübermittlungsformaten und halten dabei folgende Vorgaben ein:

a) 

Datenpunkte werden ohne Dezimalstellen und mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;

b) 

die Meldung erfolgt in der Währung, die auch für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendet wird.