Artikel 4
Übermittlung
Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Angaben in den vom Koordinator festgelegten Datenübermittlungsformaten und halten dabei folgende Vorgaben ein:
a)
Datenpunkte werden ohne Dezimalstellen und mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;
b)
die Meldung erfolgt in der Währung, die auch für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendet wird.