Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/12/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Format der Meldung bedeutender Risikokonzentrationen

Artikel 2

Format der Meldung bedeutender Risikokonzentrationen

(1)  
Bei der Übermittlung von Angaben zu bedeutenden Risikokonzentrationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG legen beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die in den Meldebögen FC.06, FC.07 und FC.08 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II dieser Verordnung vor.
(2)  
Wenn gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission ( 3 ) an den gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmten Koordinator Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende Risikokonzentrationen übermittelt werden, verwenden beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften das von diesem Koordinator verlangte Format.


( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 34).