Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/12/2022
Änderungen
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Artikel 1 - Umfang und Häufigkeit der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen

Artikel 1

Umfang und Häufigkeit der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen

(1)  
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG kann der gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie bestimmte Koordinator beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Konsultation der jeweils zuständigen Behörden auffordern, ad hoc Informationen über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen vorzulegen.
(2)  
Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften stellen sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG gemeldeten Daten mit den Daten übereinstimmen, die gemäß den Anforderungen der einschlägigen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission ( 2 ), übermittelt werden.
(3)  
Gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG legt der Koordinator nach Konsultation der jeweils zuständigen Behörden fest, welche Arten von Transaktionen von den beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu melden sind.
(4)  
Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln dem Koordinator unverzüglich alle angeforderten Informationen und jede etwaige Berichtigung der Daten.


( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).