Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/12/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Format der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen

Artikel 3

Format der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen

(1)  
Bei der Übermittlung von Angaben zu bedeutenden gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG legen beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die in den Meldebögen FC.00 bis FC.05 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II dieser Verordnung vor.
(2)  
Wenn gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 an den gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmten Koordinator Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende gruppeninterne Transaktionen übermittelt werden, verwenden beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften das vom Koordinator verlangte Format.