Artikel 61
Zwangsgelder
(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
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eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten; |
b) |
eine in Artikel 54 Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten,
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(2) Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3) Das Zwangsgeld beträgt 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA die Maßnahme.