ANHANG I
INFORMATIONSBLATT ZU EUROPÄISCHEN GRÜNEN ANLEIHEN
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. |
1. Allgemeine Angaben
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2. Wichtiger Hinweis
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3. Umweltstrategie und Begründung [Eine Erklärung darüber, ob der Emittent beabsichtigt, im Wege einer Überprüfung des Wirkungsberichts eine externe Überprüfung der gemäß diesem Abschnitt gemachten Angaben zu erhalten.] Überblick
Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)
Verbindung zu den Übergangsplänen
[Gegebenenfalls im Falle einer Verbriefung eine Beschreibung der Art und Weise, in der Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 eingehalten wird, und die nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen Informationen.] |
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4. Beabsichtigte Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine Vielzahl zugrunde liegender qualifizierter Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, den Umfang der zur Verfügung gestellten Einzelheiten zu begrenzen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Geplante Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Geplante Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Geplante Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen
Verfahren und Zeitplan für die Verwendung [Die geschätzte Zeitspanne von der Anleiheemission bis zur vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse.] [Beschreibung der Verfahren, mit denen der Emittent die Konformität der Projekte mit den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (im Folgenden „Taxonomieanforderungen“ ermittelt.] [Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 von den Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung.] |
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5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses [Soweit verfügbar, eine Schätzung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Erlöses der Anleihe(n). Falls diese Angaben nicht verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit.] |
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6. Angaben zur Berichterstattung [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Website des Emittenten.] [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.] Das Datum, an dem der erste Berichtszeitraum beginnt, sofern es vom Emissionsdatum abweicht, wie dies in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegt ist.
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7. CapEx-Plan
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8. Sonstige einschlägige Angaben |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen in diesem Dokument auf den Emittenten als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
(1) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
(2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).