ANHANG IV
INHALT DER VOR- ODER NACHEMISSIONSPRÜFUNG ODER DER PRÜFUNG DES WIRKUNGSBERICHTS
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. |
Die Überschrift „Voremissionsprüfung“, „Nachemissionsprüfung“ oder „Prüfung des Wirkungsberichts“ muss oben auf der ersten Seite deutlich erkennbar sein. |
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1. Allgemeine Angaben
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2. Einleitende Erklärungen [Bei Voremissionsprüfungen: Erklärung, dass das ausgefüllte in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgegebene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Nachemissionsprüfungen: Erklärung, dass der in Anhang II zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen gemäß dieser Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Prüfungen von Wirkungsberichten: Erklärung, dass der in Anhang III zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Wirkungsbericht vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Erklärung, dass diese Prüfung eine unabhängige Stellungnahme des externen Prüfers darstellt und nur eingeschränkte Gewähr bietet] |
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3. Erklärungen, dass Erlöse im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verwendet werden. [Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Vor- oder Nachemissionsprüfung handelt.] [Erklärung, dass Erlöse aus europäischen grünen Anleihen (oder Anleihen) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden, und zwar anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen:
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4. Quellen, Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen
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5. Beurteilung und Stellungnahme [In jedem Fall anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen, gegebenenfalls mit spezifischen Angaben dazu] [Bei Voremissionsprüfungen:
[Bei Nachemissionsprüfungen:
[Bei Prüfungen von Wirkungsberichten:
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6. Sonstige Angaben [Sonstige Angaben, die aus Sicht des Prüfers für die Prüfung relevant sind] |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
(1) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
(2) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)